Bundes Kulturministerium in Bonn
Fördereckpunkte des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
1. Allgemeines
1.1. Der Förderpraxis liegt der am 17. Juni 1991 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit sowie das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die kulturelle Zusammenarbeit vom 15. März 1999 zugrunde.
1.2. Die Förderung von Kunst und Kultur der in der Bundesrepublik Deutschland ebenden polnischsprachigen Bürgerinnen und Bürger liegt in der emeinschaftlichen Verantwortung des Bundes, der Länder und der Kommunen.
1.3. Von dem BKM zu fördernde Projekte sollen
• den Zielen des deutsch-polnischen Freundschaftsvertrages vom 17. Juni 1991 und des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit vom 15. März 1999 verpflichtet sein;
• zur Erhaltung und Pflege der polnischen Sprache, Kultur und Tradition in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, um die gegenseitige Kenntnis der Kulturen der beiden Länder durch den Dialog zu verbessern;
• der polnischsprachigen Bevölkerung insbesondere in der Öffentlichkeit Möglichkeiten eröffnen, ihre Kultur zu präsentieren, um ihre Mittlerfunktion im deutsch-polnischen Kulturaustausch zu stärken;
• deutsch-polnische Kooperationen und Koproduktionen unterstützen, um qualitativ neue Formen der Vernetzung beider Kulturen im Kontext der Europäischen Union zu entwickeln.
Diese Förderungen sind gleichrangig. Besonders förderwürdig sind Kulturprojekte, die jugendbezogen sind und die eine öffentlich überregional wahrnehmbare Wirkung entfalten.
1.4. Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften nach § 44 BHO Zuwendungen für kulturelle und künstlerische Projekte und Produktionen und gewährt Projektförderung für die unter 1.3. beschriebenen Themenbereiche. Die Förderung kann für alle Sparten und Bereiche des Kulturschaffens gewährt werden, für bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik, Tanz, Folklore, Architektur, Mode, Design, Grafik, Film, Fotografie, Neue Medien sowie verwandte und interdisziplinäre Formen und künstlerische Nachwuchswettbewerbe sowie - projekte.
1.5. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht icht. Die Vergabe der Projektförderung wird von einer Jury von Fachleuten für deutsch-polnische Kulturbeziehungen unter dem Vorsitz eines Vertreters des BKM beraten. Die endgültige Entscheidung obliegt dem BKM als Bewilligungsbehörde, die aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Für die Auswahl der Projekte ist neben einer hohen künstlerischen Qualität die Erwartung einer dauerhaften Wirkung relevant. Die Zielerreichung des Projektes muss im Sinne der Erfolgskontrolle gem. den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO (beispielsweise durch Referenzen, Kritiken bzw. Rezensionen) nachgewiesen werden.
2. Förderungsvoraussetzungen
2.1. Die Anträge müssen sich auf ein künstlerisches oder kulturelles Vorhaben beziehen. Der BKM leistet ausschließlich projektbezogene und keine institutionelle Förderung.
2.2. Die Projekte müssen einen eindeutigen deutsch-polnischen oder polnischen Kontext aufweisen. Das schließt nicht aus, dass die Projekte über den bilateralen Kontext hinaus auch der europäischen Integration im Rahmen der Europäischen Union Rechnung tragen.
2.3. Die Fördermittel des BKM dürfen – gemäß dem im Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan – ausschließlich zur Förderung des beantragten Projektes verwendet werden.
3. Empfänger Der BKM kann eine Förderung an deutsch-polnische, polnische oder deutsche Institutionen (Stiftungen, Vereine etc.) – jeweils mit Sitz in Deutschland – und nur für Projekte innerhalb der Bundesrepublik gewähren.
4. Form der Anträge
4.1. Adressat
Der Antrag ist an BKM zur richten.
4.2. Folgende Voraussetzungen sind im Förderantrag zu erfüllen:
• Sie müssen den Antragssteller eindeutig bezeichnen und einen regelmäßig erreichbaren Ansprechpartner nennen.
• Antragsteller und Projektdurchführender müssen identisch sein.
• Die Anträge müssen eine klar umrissene, vollständige Projektbeschreibung von maximal zwei DIN-A4 Seiten in deutscher Sprache enthalten.
• Sie müssen einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, sachlich zutreffenden, vollständigen und ausgeglichenen Finanzierungsplan des Projektes enthalten und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
• In dem Finanzierungsplan müssen die zur Verfügung stehenden Eigenmittel, zugesagte oder in Aussicht gestellte Drittmittel sowie die beantragte Fördersumme aufgeführt sein; er darf nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben enthalten; etwaige ehrenamtliche (Eigen-)
Leistungen und Sachleistungen können nur als zusätzliche Erläuterung angegeben werden.
• Für Kostenpositionen ab einem Betrag von 500,00 Euro müssen mindestens drei formlose Kostenauskünfte vorliegen. Diese Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt werden.
4.3. Förderanträge sollten außerdem Materialien enthalten, mit denen sich Charakter und Bedeutung des Projektes aussagekräftig und übersichtlich verdeutlichen lassen, wie beispielsweise zusätzlich erläuternde Texte in deutscher Sprache, Abbildungen, Bild- und Tonmedien bzw. Referenzen, Kritiken oder Rezensionen.
5. Antragsfristen und -prüfung
5.1. Förderanträge können bis zum 31.3. bzw. 30.09. eines jeden Jahres für das jeweils folgende Halbjahr eingereicht werden. Sie werden von BKM an die Mitglieder der Jury bis 20.4. bzw. 20.10. jeden Jahres zugeleitet.
5.2. Dem Antragssteller wird durch den BKM eine Eingangsbestätigung übermittelt. Nach der Entscheidung des Antrages durch den BKM wird dem Antragssteller das Ergebnis spätestens drei Monate nach dem halbjährlichen Antragsschluss (bis zum 15.06. bzw. bis zum 15.01.) mitgeteilt.
6. Durchführung der Förderung
6.1. BKM gewährt finanzielle Förderung für ein Projekt bis zu maximal 25.000 Euro im Rahmen seiner verfügbaren Haushaltsmittel. Fördermittel sollen nicht über mehrere Jahre hinweg für gleichartige Projekte an denselben Antragsteller bewilligt werden.
6.2. Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung durch den BKM erfolgt die weitere Bearbeitung des Vorgangs durch das Bundesverwaltungsamt (BVA),das nach Prüfung des Finanzierungsplans den Zuwendungsbescheid erteilt und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel prüft. Bei Missachtung
der Zuwendungsbestimmungen (z.B. Nachweispflicht) kann die Bundeszuwendung zurückgefordert werden.
6.3. Die Antragsteller verpflichten sich, nach Abschluss ihres Projekts die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Hierzu ist, neben dem Verwendungsnachweis an BVA, ein kurzer Bericht an den BKM zu verfassen, aus dem hervorgeht, ob die intendierten Ziele erreicht worden sind (Sachbericht für die Erfolgskontrolle). In diesem Bericht müssen statistische Daten wie zum Beispiel über die Zahl der (aktiven) Teilnehmer und der Besucher (zahlenmäßiger Nachweis) sowie ggfs. durch Reaktionen
in den Medien vorhanden sein.
7. Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG), soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen
worden sind.
8. Geltung der Förderhinweise
Diese Förderhinweise gelten ab 1. Januar 2008.



BKM Projekty

