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Rozszerzenie działalności Konwentu Organizacji Polskich o europejskä formułę wyższej użyteczności publicznej KONWENT EWIV

Celem poszerzenia dotychczasowej działalności politycznej Konwent (GbR) powołał na Zjeździe Konwentu w lutym 2011 w Berlinie  dodatkowo Konwent EWIV (EZIG – Europejskie Zgrupowanie Interesów Gospodarczych) na rzecz ekonomicznego  zarządzania biurem, przedsięwzięciami medialnymi oraz do prowadzenia przyszłych projektów europejskich.Konwent EWIV ma w swoim statucie wpisaną działalność wyższej użyteczności publicznej. Ta  forma organizacyjna Konwentu została zaakceptowana przez niemieckie Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i jest zgodna z niemieckim i europejskim prawem. EWIV  jest nowoczesną europejską formą podobną do znanego w Niemczech gGmbH, spółki z ograniczoną odpowiedzialnością wyższej użyteczności publicznej, gdzie ewentualne zyski muszą zostać wydane na cele wyższej użyteczności publicznej. Nad tym czuwa stosowny urząd finansowy, który w przypadku złamania tych postanowień, cofa swoje pozwolenie. EWIV może otrzymywać dotacje rządowe oraz uczestniczyć nie tylko w projektach rządowych ale i europejskich. Także prowadząc działalność wyższej użyteczności publicznej zapisanej w swoim statucie (czy jak się teraz używa – pożytku publicznego) nie może prowadzić działalności komercyjnej, co mu się błędnie zarzuca.

Takie formy organizacyjne są powszechnie stosowane, np. organizacja naczelna mniejszości niemieckiej w Polsce posiada dwie spółki ( z o.o.) Silesiapress (wydający pismo „Schlesisches Wochenblatt“ ) oraz Pro Futura (produkujący programy radiowe i telewizyjne np. Schlesien Journal).  Związek Niemieckich Stowarzyszeń Społeczno – Kulturalnych w Polsce otrzymuje dotacje zarówno od rządu polskiego jak i niemieckiego. Także prowadzenie działalności gospodarczej nie jest przeszkodą w otrzymywaniu dotacji rządowych.

Europejski Partner KONWENTU EWIV

Europejskim partnerem Konwentu EWIV jest Europejski Instytut Kultury i Mediów POLONICUS VOG (Vereinigung ohne Gewinerzilungsabsicht)powołany na prawie belgijskim. Więcej informacji o Instytucie Polonicus znajduje się na www.institut-polonicus.eu

 

 

DOKUMENTY

 

Dokumentacja prawna europejskiej formy EWIV

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung einer neuen, auf dem Gemeinschaftsrecht basierenden juristischen Organisationsform zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV).

ZUSAMMENFASSUNG

Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung kann nur in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen der Verordnung gebildet werden.

Der Zweck der Vereinigung soll sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Dies wird zu besseren Ergebnissen führen, als wenn die Mitglieder einzeln vorgingen. Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Dieser muss vielmehr zwischen den Mitgliedern aufgeteilt und besteuert werden. Ihre Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden. Eine EWIV kann nicht mehr als 500 Personen beschäftigen.

Eine EWIV kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines EU-Lands gebildet werden. Sie kann von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der EU ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen.

Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen.

Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten EU die volle Rechtsfähigkeit.

Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (Serien C und S).

Der Sitz einer Vereinigung muss innerhalb der EU gelegen sein. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden.

Jedes Mitglied einer EWIV hat eine Stimme. Jedoch kann der Gründungsvertrag bestimmten Mitgliedern mehr als eine Stimme unter der Bedingung gewähren, dass kein einzelnes Mitglied die Stimmenmehrheit besitzt. Das Abstimmungsverfahren wird von der Verordnung festgelegt.

Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Organen zusammensetzen: gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern und dem oder den Geschäftsführern. Jeder der Geschäftsführer vertritt und verpflichtet die EWIV gegenüber Dritten, selbst wenn seine Handlungen nicht zum Unternehmensgegenstand der Vereinigung gehören.

Eine EWIV darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden.

Eine EWIV muss nicht unbedingt mit Kapital ausgerüstet sein. Es steht ihren Mitgliedern frei, sich anderer Finanzierungsmethoden für die Vereinigung zu bedienen.

Die Gewinne einer EWIV gelten als die Gewinne ihrer Mitglieder und sind auf diese nach dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Gewinne oder Verluste einer EWIV sind nur von ihren Mitgliedern zu versteuern. Als Gegenleistung für die vertragliche Freiheit, welche die Grundlage der EWIV darstellt, und für den Umstand, dass die Mitglieder kein Pflichtkapital zur Verfügung stellen müssen, haften die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten.

Kontext

Diese Verordnung entstand aus dem Wunsch nach einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten EU und nach der Errichtung eines Binnenmarktes, der die gleichen Bedingungen wie ein nationaler Markt bietet. Deshalb und um die rechtlichen, steuerlichen und psychologischen Schwierigkeiten bei einer grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit von natürlichen Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten zu verringern, hat die EU beschlossen, auf Gemeinschaftsebene ein geeignetes Rechtsinstrument in Form einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung zu schaffen.

 

Weitere Informationen:

 

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie   . siehe WIKIPEDIA http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung

Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Recht der Europäischen Union basierende Gesellschaft, die z. B. in Deutschland und Österreich als Personengesellschaft betrachtet wird. Ihr Zweck ist die Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten. Sie wurde am 25. Juli 1985 als erste europäische Unternehmensform von der damals noch EWG eingeführt und gilt in Deutschland als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Eine EWIV kann nach EU-Recht in Verbindung mit nationalem Recht eines Mitgliedstaates von Gesellschaften (z. B. GmbH, AG, KG, oHG usw.) und anderen Einheiten des öffentlichen (z. B. Gemeinden, Kammern, Universitäten, kirchliche Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Rundfunk- oder TV-Anstalten usw.) oder des Privatrechts (z. B. Vereine, Stiftungen usw.) gebildet werden. Sie kann auch von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder andere Dienstleistungen erbringen. Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen. Der Zweck der Vereinigung soll sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Dies wird zu besseren Ergebnissen führen, als wenn die Mitglieder einzeln vorgingen. Eine EWIV kann nicht mehr als 500 Personen beschäftigen wegen des Mitbestimmungsumgehungsverbots (Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, DrittelbG).

 

EU-Verordnung Nr. 2137/85 über EWIV - DEUTSCH

 

EU - Rozporządzenie nr 2137/85 o EUIG - POLSKI